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Wurde die Fahrt aus zwingenden medizinischen Gründen von ihrem Arzt verordnet, ist diese in der Regel genehmigungsfrei. Es sei denn die einfache Fahrstrecke ist über 150 KM. Vorab sollten Sie dies durch ihre Krankenkasse prüfen lassen.
Krankenfahrten-Verordnung ohne Genehmigung
Fahrten zu Krankenkassenleistungen, die stationär erbracht werden (Einweisung und Entlassung)
Die Fahrt ist genehmiungsfrei.
Fahrten zu einer ambulanten Operation, sowie bei in diesem Zusammenhang erfolgender Vor- oder Nachbehandlung, wenn dadurch eine aus medizinischen Gründen an sich gebotene voll- oder teilstationäre Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 Abs. 1 SGB V vermieden wird . (muss unter Angabe des OP-Datums unbedingt auf dem Transportschein angekreuzt sein)
Die Fahrt ist genehmiungsfrei.
Fahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung im Krankenhaus gemäß § 115 a SGBV (muss unter Angabe der Behandlungsdaten unbedingt dem Transportschein vermerkt sein) Allgemeine Voraussetzung: Verkürzung oder Vermeidung einer voll- oder teilstationären Krankenhausbehandlung,
Die Fahrt ist genehmiungsfrei.